Aktuelle Meldungen
Ägypten - Rechtsweg Drucken
Gesellschaftsrecht

Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten sind auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen gegenwärtig folgende multilaterale Abkommen in Kraft:

  • Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 01. März 1954 (BGBl 1958 Teil II Seite 576; 1959 Teil II Seite 1388; 1981 Teil II Seite 1028)
  • Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl 1977 Teil II Seite 1452; 1979 Teil II Seite 779; 1980 Teil II Seite 907)

Bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe bestehen mit Ägypten nicht.

Da ausländische natürliche und juristische Personen in Ägypten uneingeschränkt Zivilprozesse führen können, besteht die Möglichkeit, einen in Ägypten wohnhaften Schuldner vor einem ägyptischen Gericht zu verklagen. Es besteht jedoch grundsätzlich Anwaltszwang (vgl. hierzu Punkt 4.).

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Ägypten - Einziehung von Forderungen Drucken
Handelsrecht

Inkassobüros sind in Ägypten noch weitgehend unbekannt.

Die Mitwirkung der Botschaft bei der Einziehung zivilrechtlicher Forderungen gegen in Ägypten wohnende Schuldner ist aus sachlichen und rechtlichen Gründen begrenzt. Zwangsmittel stehen der Botschaft nicht zur Verfügung. Auch darf die Botschaft weder eine Parteivertretung übernehmen noch als Inkassobüro tätig sein.

Falls die genaue Anschrift des Schuldners bekannt ist (Ort, Stadtteil, Straße, Hausnummer - bei Wohnsitz außerhalb Kairos auch Bezirk bzw. Gouvernorat), kann die Botschaft versuchen, mit ihm in Verbindung zu treten und ihn zu einer freiwilligen Begleichung der Forderung zu bewegen.

Bei kommerziellen Forderungen aus Handelsgeschäften hat es sich häufig als zweckmäßig erwiesen, zur Vermittlung zwischen Gläubiger und Schuldner auch die Deutsch-Arabische Handelskammer einzuschalten.

Deutsch-Arabische Handelskammer (German-Arab Chamber of Commerce) 21, Soliman Abaza Str., von Gameat Al Dowal Al Arabeya Str. - Mohandessin, Kairo Tel: (0020 2) 3368183, Fax.: (0020 2) 3368026, E-Mail:

sowie 2, Mohamed Massoud Street, Babour El Maia, Alexandria Tel.: (0020 3) 422 8478, Fax: (0020 3) 422 8478

Die Handelskammer kann allerdings für Nichtmitglieder grundsätzlich nur gegen Zahlung einer Gebühr tätig werden, über deren Höhe eine Gebührenordnung Auskunft gibt, die entweder direkt bei der Handelskammer oder beim Deutschen Industrie- und Handelstag, Postfach 1446, 53004 Bonn bzw. Adenauerallee 148, 53113 Bonn (Tel.: 0228-1040), zu beziehen ist.

Adresse:
2, Sh. Berlin Auswärtiges Amt (off Sh. Hassan Sabri)
Tel.: 002-02-2728-2000
Fax: 002-02-2728-2159
www.kairo.diplo.de
für Botschaft Kairo Visastelle:
Zamalek, Kairo
11013 Berlin
Tel.: 002-02-2728-2036

 
Ägypten - Aufenthaltsermittlung Drucken
Gesellschaftsrecht

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.

Falls der Schuldner Deutscher ist und sich in Ägypten aufhält, kann die Botschaft durch Anfrage bei der Ausländerbehörde versuchen, den Aufenthalt zu ermitteln. Hierzu sind folgende Angaben erforderlich:

  • Geburtsdatum und -ort,
  • Passdaten des Schuldners (Nummer des Reisepasses, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde),
  • ungefähres Datum der Einreise nach Ägypten.

Auch wenn diese Angaben vorliegen, ist mit einer langen Bearbeitungszeit und oft negativem Ergebnis zu rechnen.

 
Saudi Arabien - Rechtsverfolgung Drucken
Gesellschaftsrecht

Abriss der Besonderheiten bei der Rechtsverfolgung in Saudi-Arabien:

1. Regeln hinsichtlich örtlicher, sachlicher oder instanzieller Zuständigkeit der Anwälte bestehen in Saudi-Arabien nicht. Ausländische Anwälte müssen sich auf eine Beraterfunktion beschränken und besitzen kein Vortragsrecht vor Gericht. Die Gerichtssprache ist Arabisch.

2. Es besteht kein Anwaltszwang. Anwaltliche Vertretung ist bei ausländischen Parteien jedoch üblich.

3. Gerichte erheben keine Gebühren.

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